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SONSTIGES - RISK MANAGEMENT |
Zuletzt aktualisiert am 18.10.06 |
Übersicht:
2. Ursachen für Arzthaftungsschäden
Friedrich von Logau formulierte im 17. Jahrhundert scharfzüngig ein sehr treffendes Epigramm:
Ein Arzt ist gar ein glücklich Mann: Was er Bewährtes wo getan, zeigt der Geneste jedem an. Sein Irrtum wird nicht viel erzählet, denn hat er irgendwo gefehlet, so wird's im Ende tief verhelet.
Dem steht das Heute gegenüber. So berichtet die Zeitschrift "Der Spiegel"(1) über den Tod eines Kindes, auf dessen Grabstein folgende Inschrift steht: "nach Schienbeinbruch ständig 'ärztlich behandelt'"
Es fehlt also nur noch, dass das Krankenhaus oder der Name des behandelnden Arztes genannt wird! Dies zeigt die Dramatik der Haftungsverschärfung für Ärzte und Krankenhausträger auf. Wie ist heute die Haftungssituation gekennzeichnet? Drei Faktoren bestimmen die Haftungszunahme: Anspruchsverhalten der Gesellschaft Fortschritt der Medizin Entwicklung der Rechtsprechung Das Anspruchsverhalten unserer Wohlstandsgesellschaft hat sich stark verändert. Dies zeigen allein schon folgende Zahlen: 1980 wurden ca. 800 Arzthaftungsfälle vor Gericht ausgetragen, heutzutage sind es jährlich 10.000. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass den Versicherern ca. 40.000 Fälle gemeldet werden, ein Großteil davon wird durch Vergleich außergerichtlich beigelegt.
Der zweite Faktor ist der Fortschritt der Medizin. Heute kann Leben gerettet werden, wo vor ein paar Jahren jede Chance gefehlt hat. Misslingt ein Rettungsversuch, dann treten jedoch auch extreme Einzelschäden auf. Nehmen wir den Bereich der Gynäkologie/Geburtshilfe: Vor ein paar Jahren lagen die Höchstschäden bei ca. 300.000 DM, heute werden nicht selten mehrfache Millionenbeträge erreicht. Als dritter Faktor und Hauptauslöser der verschärften Haftung ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu sehen: Klägerfreundliche Urteile, Umkehr der Beweislast und rückhaltlose Sachverständigenarbeit verschärfen die Auseinandersetzung zwischen Arzt beziehungsweise Krankenhausträger und Kläger vor Gericht. Was folgt aus dieser Entwicklung? Versicherer werden sich die Übernahme dieser Risiken reiflich überlegen, vor allem angesichts nicht ausreichender Prämien. Gelingt es nicht, die seit Jahren ansteigende Schadenwelle zu stoppen, wird die Prämienentwicklung den Schadenaufwendungen folgen müssen. Last but not least ist nicht nur die zivilrechtliche Haftungsverschärfung für Träger und Organschaft zu sehen, sondern auch zunehmende strafrechtliche Konsequenzen für den Einzelnen: sei es der Arzt, die Pflegekraft oder der Vertreter der Krankenhausverwaltung. Diese Entwicklung bestimmt mehr und mehr auch die Positionierung des einzelnen Krankenhauses im immer härter werdenden Wettbewerb. Eine wesentliche Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, liegt im konsequenten Einsatz von Risk-Management.
Leider liegen keine übergreifenden Statistiken über die tatsächlichen Ursachen und Abläufe vor, die zu Arzthaftungsschäden geführt haben. Sehr viele Auswertungen lassen vermuten, dass bei über 90 % aller Schäden ein Behandlungsfehler, der sogenannte Kunstfehler vorliegt. Und was sollte Risk-Management aber bewirken können, wenn es angeblich nur um eine menschliche Fehlreaktion geht? Dieser Ansicht haben sich besonders die erfahrenen Arzthaftungsrechtler entgegengestellt. Sie schätzen aus ihren prozessnahen Erfahrungen den Anteil der reinen Behandlungsfehler auf zwischen 30 % und 40 %. Der Anteil der Schäden, der durch Risk-Management zu beeinflussen ist, also Fehler durch unklare Abläufe und unzureichend definierte Schnittstellen, liegt demnach bei immerhin über 60 %. Erfahrungen zeigen aber auch, dass der durch Risk-Management geförderte bewusste Umgang mit dem Risiko hilft, Behandlungsfehler zu vermeiden.
Genauere Untersuchungen von Schäden aus sogenannten Behandlungsfehlern lassen erkennen, dass die Ursache für die Verurteilung oft auf vermeintlichen Nebenschauplätzen wie Aufklärung, Organisation, Dokumentation und Gerätesicherheit liegt. Dies ist darauf zurückführen, dass sich die Klagestrategie der Rechtsvertreter der Patienten zunehmend ändert. Kann man den Behandlungsfehler schwer nachweisen, versucht man über die genannten Nebenschauplätze die Beweislast zum Nachteil des Arztes umzukehren und findet sehr schnell sicheren Boden.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies: Ein 51-jähriger Mann wird eine Stunde nach einem Unfall alkoholisiert in die Ambulanz eines Krankenhauses eingeliefert. Man diagnostiziert eine Platzwunde am Kopf, ein Schädelbruch wird auf dem Röntgenbild nicht erkannt. Eine Stunde nach der Einlieferung lässt sich eine Drucksteigerung im Gehirn feststellen, nach weiteren eineinhalb Stunden wird der Patient bewusstlos. Erst eineinhalb Stunden später fällt die Entscheidung, den Patienten in die Neurochirurgie zu verlegen, wo er nach weiteren zwei Stunden eintrifft. Hier stirbt der Patient.
Auf den ersten Blick fällt der vermeintliche Behandlungsfehler auf; doch bei näherer Betrachtung zeigen sich erhebliche Schwächen im organisatorischen Ablauf - und nur diese wurden später zur Verurteilung herangezogen. Die Alkoholisierung des Patienten erschwerte die klinische Beurteilung, eine Aussage über die Röntgenaufnahme war für den unerfahrenen Arzt schwierig. Derselbe Arzt stellte wohl die ungleich weiten Pupillen fest, ein erstes Zeichen einer Schädelverletzung, führte dies allerdings auf eine Behandlung mit Augentropfen zurück. Einem erfahrenen Arzt wäre aufgefallen, dass die Symptome darauf hindeuteten, dass sich der Zustand des Patienten verschlechtert hatte. Die Verlegung in die Neurochirurgie verzögerte sich, da der Anästhesist, der für die Anweisung zuständig war, wegen eines operativen Eingriffs nicht zur Verfügung stand. Aus der Sicht des Richters waren schwerwiegende organisatorische Mängel für den verhängnisvollen Ausgang der Behandlung ursächlich.
Nicht wegen des Behandlungsfehlers, sondern wegen des Organisationsfehlers verurteilte das Oberlandesgericht das Krankenhaus zu Schadenersatz. Die ursprünglich gestellte Frage, ob der Behandlungsfehler durch Risk-Management hätte vermieden werden können, kann daher positiv beantwortet werden.
Risk-Management wurde in Deutschland in den 70er Jahren in der Industrie entwickelt und ist heute aus modernen Industrieunternehmen nicht mehr wegzudenken. Diesen methodischen Ansatz haben wir vor fünf Jahren aufgegriffen und der Arzthaftung im Krankenhaus angepasst. Inzwischen konnte die Methode weiter verfeinert werden. Mittlerweile verfügen wir über Erfahrungen aus ca. 50 Krankenhäusern im In- und Ausland, darunter drei Universitätskliniken.
Was kennzeichnet nun das Krankenhaus-Risk-Management? Risikobewusstsein fördern Risiken ganzheitlich erkennen Risiken beeinflussen Risiken bewältigen Haftpflichtgefahren können nur erkannt werden, wenn man Abläufe prozessorientiert betrachtet und Schnittstellen ganzheitlich, also aus Sicht der Rechtsprechung, Medizin und Organisation beurteilt. Dies führte bei uns zur Gründung eines interdisziplinären Expertenteams.
Der Mediziner bringt seine Erfahrung einerseits bei der Besichtigung der Operations- und Intensivbereiche ein und andererseits bei Interviews mit Verwaltung und Pflege, den medizinischen Bereichen und dem Hygienebeauftragten. Der Jurist konzentriert sich auf die Interviews, und der Risk-Management-Spezialist übernimmt die Gesamtkoordination. Er nimmt an den Interviews teil und führt Besichtigungen und Interviews über Dokumentationsablauf und Medizintechnik durch.
In einer Abschlussveranstaltung werden konkrete Maßnahmen zur Schadenverhütung vorgeschlagen und die im Krankenhaus Tätigen werden motiviert, diese schnell umzusetzen.
Unsere langjährige Erfahrung mit Risk-Management-Analysen in Krankenhäusern im In- und Ausland ergab die folgenden Haftungsschwerpunkte.
4.1 Aufklärung
Die Aufklärung des Patienten ist für den Arzt heute ein fast unüberschaubares Feld. Und selbst wenn ihm eine juristisch perfekte Aufklärung gelingt, stellt sich immer noch die Frage der Nachweisbarkeit eines individuell geführten Gespräches, wenn dieser Nachweis beispielsweise einige Jahre später erfolgen soll. Untersuchungen ergaben: Nur 17 % der Patienten, die nach 14 Tagen zu einzelnen Fakten eines Aufklärungsgespräches befragt wurden, wussten diese noch, 40 % konnten nur mit Unterstützung partiell passives Wissen regenerieren. Aber 43 % erinnerten sich an nichts mehr. Dies berücksichtigend, müssen die Gesprächsinhalte auch noch nach vielen Jahren durch die Dokumentation lückenlos reproduziert werden können.
In Bereichen der Medizin mit sehr vielen Behandlungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel in der Orthopädie, geht der Trend dahin, über Behandlungsalternativen und -risiken intensiver aufzuklären. Dabei ist es gerade in der Orthopädie nicht einfach, in der Aufklärung mit der Entwicklung der Medizin Schritt zu halten. Schneller Materialwechsel bei Prothesen, zum Beispiel von einer Kobalt-Nickel-Legierung zu Titan, konstruktive Veränderungen wie von der Schraubpfanne zu gelaserten Pfannen, kurze Entwicklungszeiten mit knappen Testphasen machen ein Risk-Management bei der Aufklärung über die Alternativen notwendig.
Ein praktischer Fall verdeutlicht dies: Ein junges Mädchen leidet an einem Tumor im Kniegelenk. Der Arzt empfiehlt, das Kniegelenk zu entfernen und über dem Hüftknochen eine Stilprothese als Ersatz einzubringen. Die Patientin möchte ihr Bein behalten und erklärt sich mit dem Eingriff einverstanden. Der Orthopäde vergisst aber, sie über die Alternative einer Amputation am Oberschenkel aufzuklären. Das Protheseteil wird über dem Hüftknochen eingeführt. Dadurch verteilt sich Tumorgewebe, das durch die Entfernung des Kniegelenks nicht voll ausgeräumt worden war, über die ganze Knochenlänge. Tragische Folge war, dass der Patientin nach einem Jahr das Bein und der halbe Hüftbereich entfernt werden mussten. Die fehlende Aufklärung über die Möglichkeit einer Amputation führte zur Verurteilung des Arztes.
4.2 Organisation
Die zunehmende horizontale Arbeitsteilung bringt die Übernahme von fachfremden Aufgaben mit sich. So steigen beispielsweise seit Jahren die Haftpflichtfälle im Bereich der inneren Medizin, da Aufgaben der Chirurgie übernommen werden. Ambulantes Operieren und Outsourcen von Aufgaben an Fremdfirmen schaffen haftungsrechtlich oft unklare Abläufe und Schnittstellen. Der Frage nach der Haftpflichtversicherung und den entsprechenden Deckungssummen der zuliefernden Fremdfirmen begegnet man oft mit Erstaunen. Schon bei Vertragsabschluss sollte die Haftung nachgefragt und abgesichert werden. Gerade bei den Organisationsabläufen und ihren Schnittstellen kann mit Risk-Management in rechtlicher Hinsicht viel erreicht werden.
4.3 Dokumentation
Archive sind in Krankenhäusern meist ungeliebte Kinder. Sie brauchen Platz, der nicht vorhanden ist, und sie sollen technisch so ausgestattet sein, dass Patienteninformationen auch noch nach 30 Jahren verfügbar sind. Auch wenn moderne Verfahren wie Mikroverfilmung oder digitalisierte Konservierung angewendet werden, gilt es, eine Reihe von neuen rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen. Wichtig ist auch hier, den Weg von der Patientendatenerstellung bis hin zur Archivierung unter Risk-Management-Gesichtspunkten sorgfältig zu verfolgen und zu hinterfragen.
Auch hierzu ein praktischer Fall: Ein junger Mann von fast 30 Jahren sieht in seiner beruflichen Karriere nicht den Erfolg, den er sich vorgestellt hat. Er hat von seinen Eltern gehört, bei seiner Geburt sei im Krankenhaus nicht alles so glatt gelaufen. Daraufhin zieht er vor Gericht und verklagt das Krankenhaus. Die Patientenunterlagen können nicht mehr aufgefunden werden. Im Umkehrschluss zu Gunsten des Patienten spricht der Richter diesem Schmerzensgeld zu.
4.4 Gerätesicherheit
Die neue Gesetzgebung wie das Medizin-Produkte-Gesetz (MPG) verschärft die Verantwortung des Krankenhauses, den gestiegenen Anforderungen nachzukommen. Sehr viele haftungsrechtliche Fragen betreffen hier wieder das Organisatorische wie Geräteverantwortung, Gerätebeauftragung und die Schnittstelle zur Gerätetechnik. Auch bei den Schnittstellen zwischen Pflegepersonal und Ärzten bzw. Gerätebedienung und Medizintechnik treten oft haftungsträchtige Lücken auf.
Aus vielen Analysen haben sich immer wieder gewisse Haftungsschwerpunkte ergeben. Diese sollten für ein verantwortungsbewusstes Risk-Management Priorität haben, um Risiken dadurch zu vermeiden oder wenigstens zu vermindern.
5.1 Aufklärung
In der Arzthaftung finden sich folgende Schwachpunkte bei der Aufklärung: Der Nachweis des individuell und einfühlsam geführten Aufklärungsgespräches, auch noch nach Jahren, ist häufig ein Problem. Obwohl juristisch abgesicherte Fragebögen verwendet werden, reichen diese allein nicht zum Nachweis aus. Hier bedarf es der Sensibilisierung der Ärzteschaft, die Forderungen der Rechtsprechung zu verinnerlichen, und des verantwortlichen Arztes, sein Wissen permanent an die Mitarbeiter weiterzugeben. Die Aufklärung über Alternativbehandlungen und die Sicherheitsaufklärung spielen eine immer wichtigere Rolle. Gerade in Bereichen mit hoher medizinischer Innovation können sich Schwierigkeiten einstellen. Es ist davon auszugehen, dass der Patient durch die Medien immer schneller über Neuentwicklungen informiert ist. Hier sei nur das explodierende Angebot des Internets erwähnt. Bei der Zuständigkeit für die Aufklärung sind die Schnittstellen oft nicht beschrieben. Wie verhält sich der Belegarzt? Ist die betreuende Schwester über alles, was zu tun ist, informiert? Wer ist angesichts zunehmender horizontaler Arbeitsteilung für die Aufklärung der Patienten beim Übergang von einem Spezialisten zu einem anderen verantwortlich? Wir stellen immer wieder fest, dass der behandelnde Arzt sich vertrauensvoll auf den Kollegen verlässt, er seine eigene Rechtssicherheit nicht hinreichend im Auge hat und die Sachlage nicht überprüft. 5.2 Organisation
Die Schwerpunkte der Haftung in der Organisation sind folgende: Hoher Kostendruck und ein entsprechend optimierter Personaleinsatz lassen oft haftungsrechtliche Organisationsschwachpunkte entstehen: Sei es das Fehlen geforderter Facharztqualifikation durch den nicht abgesicherten Einsatz von Ärzten im Praktikum, seien es fehlende schriftliche Anweisungen und damit ein erschwerter Nachweis des häufig praktizierten hohen Standards. Nicht eingeübte Verhaltensweisen führen bei einem Zwischenfall oft zu überraschenden, die Rechtssicherheit nicht fördernden Reaktionen. Hier ist nicht nur der Umgang mit Patienten, Angehörigen und Behörden, sondern auch mit den Medien zu berücksichtigen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Nach einem Zwischenfall in einem Krankenhaus und entsprechend negativer Resonanz in der Presse gingen innerhalb eines halben Jahres beim zuständigen Versicherer überdurchschnittlich viele Schadenmeldungen ein. Routineabläufe wie Fort- und Weiterbildung, Vertretungsaufgaben, Einführung von Anfängern usw. sind oft eingefahrene, selbstverständliche Aufgaben. "Learning by doing" heißt hier die Parole. Es wird dabei übersehen, dass das Gesetz den Nachweis einer entsprechenden Kontrolle fordert. Und diese wird oft nicht dokumentiert. Es müssen keine umfangreichen Dienstanweisungen vorliegen, die ohnehin niemand liest, sondern pragmatisch, aber rechtssicher formulierte Leitfäden, die in der Organisation auch gelebt werden. 5.3 Dokumentation
Schwachpunkte der Dokumentation sind: Häufig fehlt Platz, und oft wird nicht hinreichend berücksichtigt, was Reproduzierbarkeit von Daten nach 30 Jahren bedeutet. Das führt zu Schwächen bei der Archivierung. Unzulänglicher Brandschutz, Gefahr von Wasserschädigungen und fehlende Zutrittssicherungen sind nicht selten. Auch moderne Verfahren wie Mikroverfilmung oder digitale Speicherung erfordern die Prüfung auf Rechtssicherheit. Die ärztliche Schweigepflicht ist gefährdet, wenn Patientenunterlagen auf Stationswägen, in Ärzte-und Schwesternzimmern und auf den Transportwegen zwischen Abteilungen unbeobachtet und frei zugänglich herumliegen. Zunehmend werden Fremdfirmen mit der Archivierung, z. B. Mikroverfilmung, beauftragt. Die Frage nach vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf die Schweigepflicht löst oft Irritationen aus. Im Schadensfall kann es aber wichtig sein, sich vorher vergewissert zu haben, ob das betreffende Unternehmen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und wie hoch die Deckungssumme ist. Nicht nur die Patientendokumentation ist oft entscheidend für den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses, sondern auch der nachvollziehbare Befähigungsnachweis in der eigenen Organisation. Wer im Pflegebereich beispielsweise qualifiziert ist, Spritzen intravenös zu setzen, sollte dies auch bescheinigen können. Ebenfalls ist die Einweisung an medizinischen Geräten mit einem schriftlichen Nachweis zu dokumentieren. 5.4 Gerätesicherheit
Und schließlich die Schwachpunkte bei der Gerätesicherheit: Das Medizin-Produkte-Gesetz (MPG) stellt erhöhte rechtliche Anforderungen. Es ist nachzuweisen, dass das Personal geschult und erfahren ist. Dies muss auch jedem ersichtlich sein, der dieses Personal einsetzt. Nicht immer finden wir hier ideale Bedingungen vor, besonders dann nicht, wenn es um die Inhalte und die Abgrenzung von Geräteverantwortung und Gerätebeauftragung geht. Das MPG schreibt sehr detaillierte Regularien vor, wie die Funktion von Medizingeräten zu überprüfen und zu dokumentieren ist. Gerade Routineüberprüfungen, aber auch die Pflege von Gerätebüchern weisen oft gefährliche Lücken auf. Zwar sind zurzeit noch keine großen Haftungsschäden zu verbuchen, aber tendenziell wird die Anspruchshaltung der Kläger auch hier weiter wachsen. Immer wieder fallen bei unseren Analysen Rechtsunsicherheiten an der Schnittstelle Medizintechnik und Geräteverantwortliche bzw. -bediener auf. Dabei geht es weniger um technische Probleme; die Schwachstelle liegt vielmehr häufig in der Information, Kommunikation und in der unsicheren Delegation von Verantwortung. Nur klare Abmachungen können helfen, an dieser Schnittstelle höhere Rechtssicherheit zu erreichen. Delegation bedeutet nicht die Abgabe der vollen Verantwortung, die Kontrollverantwortung bleibt.
Sehr oft hören wir in Gesprächen mit Krankenhäusern die Frage: "Wir sind zertifiziert, was soll eine Risk-Management-Analyse noch zusätzlich bringen, was nicht schon erkannt ist?" Eine kurze Erläuterung, wie sinnvoll Risk-Management für die Arzthaftung ist, führt häufig zu einem schnellen Verständnis. Unsere Erfahrung aus einer Reihe von Risk-Management-Analysen in zertifizierten Krankenhäusern zeigt deutlich, dass dieses Risiko nur mit einem auf Arzthaftung ausgerichteten Risk-Management-Ansatz optimal beleuchtet werden kann.
Grundsätzlich ist zu erwähnen: Ein Krankenhaus, das sich mit Qualitätsmanagement systematisch auf eine Zertifizierung vorbereitet bzw. bereits zertifiziert ist, legt damit die Grundlagen für die Optimierung der Abläufe bzw. Schnittstellen und damit für höhere Rechtssicherheit. Unsere Erfahrung zeigt allerdings, dass speziell haftungsrelevante Fragen nicht in den Prozess des Qualitätsmanagements einfließen. Wir haben festgestellt, dass unsere Empfehlungen zur Schadenvorsorge in der Nachsorge in zertifizierten Häusern effektiver und gezielter umgesetzt werden können. So definieren wir unseren Risk-Management-Ansatz gerne als einen notwendigen Baustein im integrierten Qualitäts-management-Ansatz.
Bei der Einführung von Qualitätsmanagement-Methoden steht nicht die Reduzierung der Haftungsrisiken im Vordergrund, und mit einer Zertifikationsvergabe werden nicht Dienstleistungen und Produkte beurteilt, es geht vielmehr um die Verbesserung von Abläufen. Deshalb ist es wichtig, mit einem Risk-Management-Ansatz ganz gezielt die Reduzierung von Haftungsrisiken zu verfolgen.
Besonders interessant sind die Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wo es seit ca. zehn Jahren ein sehr professionelles Krankenhaus-Risk-Management gibt. In den meisten Krankenhäusern stehen Qualitätsmanagement und Risk-Management in engem und sehr effektivem Austausch. Manche Häuser haben beide Bereiche zu einem integrierten Qualitätsmanagement verbunden, wobei die Einzelfunktionen bestehen bleiben. Beim Qualitätsmanagement steht die Qualität der Abläufe im Mittelpunkt. Das Risk-Management hat die Aufgabe, die Risiken transparent zu machen und Schäden vorzubeugen.
Arzthaftung ist heute nicht nur ein Thema für den einzelnen Arzt, sondern hat Auswirkungen auf die gesamte Organschaft eines Krankenhauses: den Träger, die Verwaltung und das Pflegepersonal. Den Schnittstellen nach außen wie Belegarzt, Fremdfirmen oder ambulanten Operationen kommt ebenfalls zunehmend haftungsrechtliche Bedeutung zu. Selbst die niedergelassenen Ärzte bekommen das wachsende Anspruchbewusstsein der Gesellschaft zu spüren. Doch vor allem das gesteigerte Interesse der Medien kann nach einem Schaden zu empfindlichen finanziellen Einbußen für das Krankenhaus führen. Das Argument, der Behandlungsfehler sei durch Risk-Management nicht zu beeinflussen, kann nach unseren Erfahrungen nicht gelten. Ein großer Teil der Behandlungsfehler ist in organisatorischen und ablaufbedingten Schwächen im Vorfeld der eigentlichen Behandlung begründet. Und hier kann Risk-Management optimal eingreifen. Aber auch der echte Behandlungsfehler ist unserer Meinung nach indirekt beeinflussbar, da Risk-Management eine höhere Sensibilität im Umgang mit Risiken schafft.
Gezielt eingreifen kann Risk-Management bei der Aufklärung, Organisation, Dokumentation und Gerätesicherheit. Wenn es hier gelingt, präventiv höhere Rechtssicherheit zu erreichen, kann eine Vielzahl von Haftpflichtschäden schon im Vorfeld vermieden werden. Oft genügt es bereits, ein Haftpflichtrisiko nur zu kennen, um im Berufsalltag durch Änderung der Ablaufbedingungen höhere Rechtssicherheit für sich selbst oder für das eigene Haus zu erzielen. Darüber hinaus kann das Schadenmanagement bei Eintritt des Schadens erheblich verbessert werden, wenn Schadenabläufe präventiv vorgedacht sind.
Qualitätssicherung allein kann das Risk-Management nicht ersetzen. Die praktischen Erfahrungen zeigen, daß Haftungsaspekte nur mit einem gezielten Risk-Management umfassend erkannt und beeinflusst werden können. Als Ziel ist ein integriertes Qualitätsmanagement anzustreben, das sowohl die Qualität wie auch das Risiko berücksichtigt. Ein Krankenhaus, das Risk-Management als oberstes Prinzip der eigenen Risikopolitik betrachtet, hat den Grundstein für eine optimale Risikobewältigung gelegt. Dies kommt gleichzeitig den Mitarbeitern zu Gute, die vom rechtlichen Standpunkt aus in einem sichereren Umfeld arbeiten können. Aber auch für das Krankenhaus selbst bieten sich Vorteile, denn es kann im harten Wettbewerb auf Überraschungen aus Haftpflichtrisiken besser reagieren.
(1) Der Spiegel, 5/2000, S. 59
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